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Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen

Einkauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf – gültig ab 1.September 2002

I. Gültigkeit der Bedingungen

1) Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die nachfolgenden Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung maßgebend. Mit Annahme des ersten Auftrags erkennt der Lieferant die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich durch Individualvertrag etwas anderes vereinbart worden ist.

2) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Andere Verfahrensweisen unsererseits bedeuten keinen generellen Verzicht auf die Geltung unserer Einkaufsbedingungen. Gleiches gilt für die Nichtdurchsetzung einzelner Klauseln.

II. Schriftform, Widerruf

1) Aufträge und sonstige Abreden sowie Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind nur in schriftlicher Form gültig.

2) Erteilte Aufträge sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang beim Lieferanten von diesem schriftlich unter Angabe unserer Auftrags-/Bestellnummer, Artikelnummer, Bezeichnung, Spezifikation, Bestellername, des Preises und Liefertermines zu bestätigen. Bis dahin sind sie durch uns frei widerrufbar.

3) Der im Zusammenhang mit unseren Aufträgen geführte Schriftwechsel muss stets unsere vollständige Bestellnummer, Artikelnummer und Bezeichnung tragen.

III. Versandvorschriften, Lieferung

1) Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, trägt der Lieferant.

2) Die gelieferten Waren müssen in jeder Beziehung den bei der Auftragserteilung vereinbarten Bedingungen und den von uns freigegebenen Zeichnungen, Mustern und CAD-Daten entsprechen. Änderungen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe vorgenommen werden.

3) Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

4) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

1) Die bestellten Waren müssen zu Beginn der vereinbarten Lieferwoche bzw. am vereinbarten Liefertag während der Warenannahmezeiten bei den von uns angegebenen bzw. vereinbarten Empfangsstellen eingegangen sein. Falls sich nach Auftragsannahme herausstellt, dass vereinbarte Liefertermine nicht oder nur teilweise eingehalten werden können, muss der Lieferant unverzüglich unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Abänderung des Auftrags einholen.

2) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Wareneingang am vereinbarten Anlieferort.

3) Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollten wir an der Lieferung aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr haben, sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

6) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.

V. Lieferschein, Rechnung, Preise

1) Der Lieferant muss jeder Sendung den Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beifügen und uns getrennt davon die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zusenden, sofern wir ihm kein abweichendes Verfahren mitteilen. Unsere Bestellnummer, Artikelnummer, Bezeichnung, sowie Bestellername sind jeweils anzugeben.

2) Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so gelten die Rechnungen bis zur Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten als nicht erteilt.

3) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten.

VI. Zahlungen

1) Rechnungen werden von uns mit 3 % Skonto innerhalb 14 Tagen, 2 % Skonto innerhalb 30 Tagen und netto innerhalb 60 Tagen, im Automobilbereich netto innerhalb 90 Tagen bezahlt.

2) Der Tag des vollständigen Eingangs der ordnungsgemäß nach Geschäftsbedingungen erfolgten Lieferung, frühestens jedoch der Tag des Rechnungseinganges ist maßgebend für die Zahlungsfristen und Skontogewährung.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung

1) Die gelieferten Waren werden von uns innerhalb einer angemessenen Frist auf äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit untersucht. Die Anzeige offenkundiger Mängel erfolgt in der Regel 4 Wochen nach Wareneingang. Hinsichtlich verborgener Mängel erfolgt eine Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung. Bezahlung der Waren bedeutet nicht deren Billigung als vertragsgerecht und fehlerfrei.

2) Die Überprüfung der Waren erfolgt nach unseren Qualitätsrichtlinien. Festgestellte Mängel berechtigen uns, auch wenn nur eine Stichprobenabnahme erfolgt ist, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung zu verlangen. In Eilfällen können wir die Mängelbeseitigung nach Rücksprache auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen. Bleibt eine von uns gewünschte Mängelbeseitigung auch nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so können wir Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere Eingangskontroll- und sonstigen Kosten bei der Mängelfeststellung trägt der Lieferant.

3) Sind wir durch überdurchschnittliches Auftreten von Fehlern gezwungen, eine 100%ige Eingangskontrolle durchzuführen, so können wir Ersatz der durch die Prüfung entstandenen Kosten verlangen.

4) Zurückgesandte Ware wird dem Lieferanten belastet. Die Rücksendung erfolgt auf seine Gefahr und Kosten.

5) Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem Gebrauch bemerkt werden, berechtigen uns, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten zu verlangen sowie die Kosten, die wir unseren Abnehmern erstatten mussten.

6) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Eingang der Ware, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei nachgebesserter Ware oder bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Eingang der nachgebesserten bzw. ersetzten Ware neu zu laufen. Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche über die Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn wir die Mängel dem Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt haben.

VIII. Geheimhaltung, Konstruktionsschutz, Rechte Dritter

1) Die Vertragspartner verpflichten sich alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modelle, CAD-Daten und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten. Dritten darf ihr Inhalt nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages unbegrenzt fort, ebenso gilt sie für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.

3) Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

4) Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Verwendung der von uns bestellten Ware im In- oder Ausland keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir werden den Lieferanten unverzüglich von etwa gegen uns erhobenen Ansprüchen unterrichten und ihn bei der Abwehr dieser Ansprüche soweit erforderlich unterstützen. Soweit solche Schutzrechte von Dritten geltend gemacht werden, wird er uns und unsere Kunden in jedem Falle von der Inanspruchnahme durch Dritte in jeder Hinsicht freistellen und schadlos halten. Ferner ist er verpflichtet, uns anstelle der betreffenden Ware unter Einhaltung aller Spezifikationen solche Ware zu liefern, die nicht in die Rechte Dritter eingreift, oder uns an solchen Rechten in erforderlichem Umfang ein kostenloses Nutzungsrecht zu verschaffen.

5) Besitzt der Lieferant selbst Schutzrechte für spezielle Anwendungen, so räumt er uns hieran im erforderlichen Umfang ein kostenloses Nutzungsrecht ein.

IX. Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz

1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2) Besteller und Lieferant werden sich bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.

3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.

X. Werkzeuge

1) Werkzeuge, Teile oder Materialien, die wir dem Lieferanten zur Durchführung eines Auftrags unentgeltlich oder entgeltlich überlassen haben, bleiben unser Eigentum und sind als solches zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Durchführung des jeweils von uns erteilten Auftrags verwendet werden, soweit nichts anderes vereinbart wird. Überzählige Teile oder Materialien sind nach Erfüllung des Auftrags auf unsere Anforderung an uns kostenfrei zurückzusenden.

2) Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung, hat uns der Lieferant unverzüglich durch Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Lieferanten belastet.

XI. Abtretungsverbot

1) Rechte und Pflichten des Lieferanten aus den mit uns getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar. Insbesondere dürfen Forderungen gegen uns nicht abgetreten werden.

2) Unteraufträge zur Erfüllung von Bestellungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung vergeben werden. Dies gilt nicht für den Erwerb von Teilen oder Materialien durch den Lieferanten, soweit dieser üblich oder mit Rücksicht auf eine Bestellung erforderlich ist.

XII. Datenschutz

1) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

XIII. Nichtigkeitsklausel

1) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

XIV. Erfüllungort, Recht, Gerichtsstand

1) Erfüllungsort ist Wilhelmsdorf.
Gerichtsstand ist Nürnberg/Fürth, jedoch sind wir berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu verklagen.
Es gilt deutsches Recht, ausgeschlossen das Internationale Kaufrecht. Verklagen wir den Lieferanten an dessen Hauptsitz, so können wir die Geltung des dort für ihn geltenden Rechts bestimmen.
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