![]() |
|||||||
![]() |
|||||||
| Allgemeine Geschäfts- bedingungen Vertrieb |
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERTRIEB gültig ab 1. September 2002 I. Geltung der Bedingungen 1) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Firma Jacob Composite GmbH im nachfolgenden als FIRMA bezeichnet sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung maßgebend. Einer Gegenbestätigung des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die FIRMA dies schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. II. Angebote, Auftragsbestätigungen 1) Die Angebote der FIRMA sind bis zur Annahme frei widerruflich. An den erteilten Auftrag ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der FIRMA. 2) Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind auch bezüglich der Preise unverbindlich. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung für Lieferungen im Rahmen eines Vertrages behält sich die FIRMA ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, und der vertragsmäßige Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird. III. Muster, Fertigungsmittel und Materialbeistellungen 1) Die Herstellkosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, besondere Fertigungseinrichtungen, Zeichnungen etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Ersatz infolge von Verschleiß und die Kosten für Aufbewahrung. Ein Anspruch auf kostenlosen Ersatz von Formen oder Werkzeugen besteht nur dann, soweit eine bestimmte Ausbringungsmenge zugesagt war. 2) Fertigungsmittel bleiben im Besitz der FIRMA. Zu ihrer Aufbewahrung ist die FIRMA nach Vertragsende und nur aufgrund besonderer Vereinbarung verpflichtet, in jedem Falle aber nicht länger als zwei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. 3) Der Besteller erkennt an, dass an den Mustern und Fertigungsmitteln erhebliches Entwicklungs-Know-How der FIRMA verkörpert ist und er deshalb zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf ihre Herausgabe oder Übertragung des Eigentums hieran besteht. Wird abweichend hiervon ein Eigentumsrecht oder ein Herausgabeanspruch des Bestellers vereinbart, dann kann der Besteller diesen nur innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende geltend machen, aber nur dann, wenn er auch danach das Entwicklungs-Know-How der FIRMA als deren geistiges Eigentum anerkennt und beachtet und er alle übrigen Ansprüche der FIRMA erfüllt hat. 4) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen. IV. Vorleistungen, Entwicklung, Engineering 1) Vorleistungen, wie Entwürfe, Reisekosten, Machbarkeitsstudien usw. werden gesondert in Rechnung gestellt. V. Preise 1) Sämtliche Preise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer hat der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten. 2) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschl. Verpackung, Fracht u. Zoll. Ersatzteile unverpackt ab Werk. 3) Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der FIRMA. VI. Lieferzeiten, Lieferverzug, Gefahrübergang, Abnahmepflichten 1) Sofern nicht anders vereinbart, wählt die FIRMA Verpackung, Versandart und Versandweg. 2) Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Besteller den ihm obliegenden Pflichten, wie z.B. termingerechte Bestellung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Vorlaufzeiten, fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen, nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Gerät die FIRMA in Verzug, so kann der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Fixtermine können grundsätzlich nicht akzeptiert werden. 3) Der Besteller hat der FIRMA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei der FIRMA beginnt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. 4) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn die FIRMA oder ihre Erfüllungsgehilfen den Verzugsschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 5) Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten innerhalb angemessener Frist keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferterminen zu. 6) Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen. 7) Auch bei vereinbarten Fristen und Terminen hat die FIRMA nicht Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt zu vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen bei der FIRMA oder bei Vorlieferanten. In diesem Fall ist die FIRMA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 8) Hat die FIRMA die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, oder befindet sie sich in Verzug, so hat der Besteller im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. 9) Die FIRMA ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig. 10) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. Lager der FIRMA verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 11) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die FIRMA spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb zwei Wochen nach, ist die FIRMA berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. Abrufaufträge können eine Laufzeit von max. 12 Monaten haben und müssen bis dahin abgenommen werden. Die FIRMA ist berechtigt, nach Ablauf der Zeit die nicht abgenommenen, vereinbarten Mengen in Rechnung zu stellen. VII. Abnahmeverzug des Bestellers 1) Nimmt der Besteller die Ware nicht an, so ist die FIRMA berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall können 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2) Anstelle der Geltendmachung der oben genannten Rechte ist die FIRMA nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auch berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 3) Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so ist die FIRMA auch berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in den Räumen der FIRMA jedoch mind. 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat dem Besteller in Rechnung zu stellen. VIII. Zahlungen 1) Sämtliche Zahlungen sind in ¤ (EURO) ausschließlich an die FIRMA zu leisten. 2) Die Rechnungen für Fertigwaren sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ersatzteile, Reparaturen sowie Leistungen und techn. Dokumentationen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt. Für Werkzeuge (Formen) und Vorrichtungen sind 1/3 des Preises bei Bestellung, 1/3 bei Empfang der Ausfallmuster und 1/3 nach Freigabe netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Zum Skontoabzug ist der Besteller nur berechtigt, wenn der FIRMA keine anderen fälligen Forderungen gegen ihn zustehen, Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto der FIRMA als bewirkt. 3) Wechsel werden nur angenommen, falls dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungs halber. Gutschrift von Wechsel oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. 4) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz eventueller anders lautender Bestimmung des Bestellers legt die FIRMA fest, welche Forderungen durch Zahlung des Bestellers erfüllt sind. 5) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. IX. Eigentumsvorbehalt 1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die der FIRMA und ihren Konzernunternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und/oder seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden der FIRMA die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 2) Die Ware bleibt Eigentum der FIRMA. Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgen stets für die FIRMA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Für den Fall des Erlöschens des (Mit-) Eigentums der FIRMA durch Verbindung wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Grundlage ist Rechnungswert) an die FIRMA übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der FIRMA unentgeltlich und sorgfältig. Ware, an der der FIRMA (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3) Solange der Besteller nicht im Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind jedoch stets unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (z.B. Ansprüche gegen Versicherung oder aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die FIRMA ab. Die FIRMA ermächtigt ihn unwiderruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung der FIRMA im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der FIRMA hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und der FIRMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. 4) Bei Zugriffen Dritter insbesondere des Gerichtsvollziehers auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der FIRMA hinweisen und die FIRMA unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden, die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Besteller. 5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist die FIRMA berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die FIRMA liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt, kein Rücktritt vom Vertrag. X. Zahlungsverzug 1) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der FIRMA andere Umstände bekannt werden, die erhebliche und begründete Zweifel über die Kreditfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen wie z.B. Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Ablehnung eines Insolvenzantrags, schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners so ist die FIRMA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks hereingenommen worden sind. In diesem Fall ist die FIRMA außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 2) Ist der Besteller im Verzug, so ist die FIRMA berechtigt, Zinsen in Höhe des von seinen Kreditgebern berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite oder 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. XI. Rücktritt 1) Neben den bereits angeführten Fällen besteht außerdem ein Rücktrittsrecht für die FIRMA bei einer den Vertragszweck gefährdenden Vertragsverletzung des Bestellers, wenn eine Nachfristsetzung der FIRMA mit Ablehnungsandrohung erfolglos geblieben ist. XII. Gewährleistung 1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die FIRMA nach ihrer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers insbesondere unter Ausschluß jeglicher Folgeschäden des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist die FIRMA berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise einem Dritten, wie einem Vertragshändler bzw. geeigneten Fachhändlern zu übertragen. Bei Geschäften mit Fachhändlern trägt die FIRMA die Kosten der Gewährleistungsarbeiten pauschal durch entsprechende Berücksichtigung in den Händlerkonditionen. Im übrigen ersetzt die FIRMA dem Händler fehlerhafte Teile nach Einsendung an die FIRMA (franko/franko) mit Kopie der Rechnung. 2) Die Gewährleistungsfrist beträgt auch für Wiederverkäufer 6 Monate. Sie beginnt zu laufen mit dem Tag des Erhalts der Ware, bei Wiederverkäufern ab dem Tag des Weiterverkaufs, endet aber 12 Monate ab Rechnungsdatum der FIRMA. Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. 3) Der Besteller muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und der FIRMA von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Im übrigen müssen der FIRMA offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die FIRMA bereitzuhalten. Verborgene Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach ihrer Entdeckung innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist der FIRMA angezeigt werden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber der FIRMA aus. 4) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 5) Werden Betriebs- oder Verarbeitungsanweisungen der FIRMA nicht befolgt, Änderungen an den Produkten oder in nachfolgenden Verarbeitungsprozessen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung. 6) Falls die FIRMA nach vom Besteller vorgegebenen oder genehmigten Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. zu liefern hat, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt die FIRMA von Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrunde, frei. Gleiches gilt für die Verletzung von Schutzrechten Dritter. 7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Zahlungsabzüge durch den Besteller aufgrund Reklamation dürfen grundsätzlich nur nach Erhalt einer schriftlichen Gutschrift von der Firma erfolgen. 8) Gebrauchtmaschinen werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert. XIII. Haftung 1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden beim Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die FIRMA als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Soweit kaufmännischer Verkehr vorliegt, ist eine Haftung auch für grobes Verschulden der Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme der leitenden Angestellten der FIRMA ausgeschlossen. 2) Im übrigen wird die Haftung der Höhe nach, soweit gesetzlich zulässig, auf die von der FIRMA abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. XIV. Abtretungsverbot 1) Die Rechte des Bestellers aus den Geschäften mit der FIRMA sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der FIRMA nicht an Dritte übertragbar. XV. Datenschutz 1) Der Besteller erklärt sein Einverständnis damit, daß die FIRMA im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage der FIRMA gespeichert und automatisch verarbeitet werden. XVI. Vertragstyp 1) Die Verträge zwischen der FIRMA und dem Besteller unterliegen, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, dem Kaufrecht. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den oben genannten Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Bestellers mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers in voller Höhe bestehen, auch wenn die FIRMA Finanzierungsverträge vermittelt hat. Ergänzend gilt das BGB und HGB mit Ausnahme des internationalen (Kauf-) Rechts. XVII. Nichtigkeitsklausel 1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Die unwirksame Bedingung ist nach Möglichkeit durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. XVIII. Gerichtsstand 1) Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl der FIRMA Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist. Es bleibt der FIRMA jedoch unbelassen, auch am jeweiligen Sitz des Bestellers zu klagen. XIX. Geltungsdauer 1) Es gelten die jeweils neuesten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FIRMA. |
||||||
| Home | |||||||
| Jacob Composite GmbH Bergstraße 31 - 35 D - 91489 Wilhelmsdorf Germany Phone +49 (9104) 8270-200 Fax +49 (9104) 618 E-Mail: info@jacob-composite.de |
|||||||
|
© Werbe-Atelier Reinhard Wendel
E-Mail: info@wendel-medien.de |
|||||||